In Verbindung mit der Rutschhemmung, taucht immer wieder auch der Begriff Verdrängungsraum auf. In einigen sehr heiklen Arbeitsbereichen (z.B. in Speiseölraffinerien, Schlachthäusern, Fischverarbeitung, Nassschleifbereichen und Waschhallen) wird von der Norm, zusätzlich zur R-Prüfung, Verdrängungsraum vorgeschrieben.
Dieser Verdrängungsraum, wird mit Hilfe einer Paste ermittelt. Ausschlaggebend ist das Volumen, dass die Paste zwischen den Erhöhungen des Bodens einnehmen kann (gemessen auf 1 dm²). Anhand dieser Menge, wird der V-Wert festgelegt (zb. V4 entspricht einem Mindestvolumen von 4cm³/dm²).
Da es nur wenige Böden gibt, die überhaupt einen vorgesehen V-Wert erreichen, läßt die Norm in manchen Bereichen eine Auswahlmöglichkeit. Zum Beispiel schreibt die Norm für „Eingangsbereiche außen“ eine Rutschhemmungsklasse von R10 und V4 vor, oder die Rutschhemmungsklasse R11 ohne V-Wert.
Ob, wo und in welchen Bereichen ein V-Wert verlangt wird, kann man in der ASR 1.5, in den Anhängen 1 und 2 nachschlagen.
Bezeichnung des Verdrängungsraumes | Mindestvolumen des Verdrängungsraumes (cm³/dm²) |
V4 | 4 |
V6 | 6 |
V8 | 8 |
V10 | 10 |
- Irreführende Angaben zur Rutschhemmung bei auf dem Markt befindlichen Oberflächen
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